Menschen mit Behinderung (Behinderte, Schwer(kriegs)beschädigte, Blinde) zahlen gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises für Einzelfahrkarten und Tageskarten den halben Fahrpreis. Als Berechtigungsnachweis wird ein gültiger österreichischer Behindertenpass gemäß Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grades der Behinderung von mindestens 70% oder mit dem Vermerk: „Der/Die Inhaber/in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ oder ein Schwerkriegsbeschädigtenausweis der Serie C des Sozialministeriumservice mit dem Eintrag der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%. Als Berechtigungsnachweis gelten auch die neuen Behindertenpässe, dies sind Lichtbildausweise im Scheckkartenformat. Auf der Vorderseite sind die Personalien, Foto, Ausstellungs- Ablaufdatum und der Grad der Behinderung vermerkt. Auf der Rückseite stehen Zusatzeintragungen in Form von Piktogrammen, die auch für den öffentlichen Verkehr relevant sind. Zum Erhalt der Ermäßigung muss der vermerkte Grad der Behinderung wie bisher mindestens 70% betragen oder das Symbol auf der Rückseite angebracht sein bzw. für die Gewährung der Freifahrt von einer Begleitperson oder einem Assistenzhund müssen die entsprechenden Symbole aufgebracht sein.
Schwer(kriegs)beschädigte ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%, die einen Schwerkriegsbeschädigtenausweis der Serie C des Sozialministeriumservice mit der Eintragung "Unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Omnibussen“ vorweisen können, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf Straßenbahnen und auf Autobuslinien, die im Ortslinienverkehr betrieben werden.
Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson und/oder Assistenzhund
Folgende Personen können, unabhängig von der erworbenen Fahrkartenart eine Begleitperson und/oder einen Assistenzhund, die gleichzeitig dieselbe Beförderungsleistung in Anspruch nehmen, unentgeltlich mitnehmen: - Reisende mit Rollstuhl, - blinde Reisende und Schwer(kriegs)beschädigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70%, - sowie Personen, die im Berechtigungsnachweis den Vermerk „Der/die InhaberIn des Passes bedarf einer Begleitperson“ eingetragen haben. Der Zusatzeintrag im Behindertenpass gemäß §§40-47 BBG „Der/Die Inhaber/in des Behindertenpasses benötigt einen Assistenzhund“ berechtigt ebenfalls zur unentgeltlichen Beförderung des Assistenzhundes. Ebenso gelten die entsprechenden Symbole auf der neuen Scheckkarte, siehe im Bild.
Alle Informationen finden sie in unseren aktuellen Tarifbestimmungen.