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Ermäßigungen

Gegen Vorlage der angeführten Berechtigungsnachweise können im Oberösterreichischen Verkehrsverbund folgende Ermäßigungen und Mitnahmeberechtigungen in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Berechtigungsnachweise sind gemeinsam mit den ermäßigten Fahrkarten unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Prüfung zu übergeben. Die Kombination von mehreren Ermäßigungen ist nicht möglich.

Die Bedingungen für eine kostenlose Mitnahme im Regionalverkehr sind in den jeweiligen Verkehrsmitteln mittels Aushang veröffentlicht. Werden als Berechtigungsnachweise, die im Punkt 7 genannten Apps verwendet gilt: Die Apps müssen zur Erlangung der Ermäßigung und zur Inanspruchnahme von Mitnahmeberechtigungen zur Verfügung stehen. Die Verantwortung für die Funktion des Anzeigegeräts liegt beim Kunden. Die Anzeige der Berechtigungsnachweise muss direkt aus der App erfolgen. Eine Anzeige über Wallet- beziehungsweise Kundenkartensammel – Apps wird nicht anerkannt.

Kinder < 6

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (bis zum Tag vor dem 6. Geburtstag) werden in Begleitung einer Aufsichtsperson unentgeltlich befördert, je Begleitperson jedoch höchstens zwei Kinder. Jedes weitere Kind wird zum halben Fahrpreis befördert. Als Aufsichtspersonen können Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr fungieren. Als Berechtigungsnachweis gilt ein Dokument, aus dem das Geburtsdatum des jeweiligen Kindes hervorgeht. Davon abweichende Regelungen für die Kernzonen finden sie in unseren aktuellen Tarifbestimmungen.

Kinder 6 < 15

Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (ab dem Tag des 6. Geburtstages) bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (bis zum Tag vor dem 15. Geburtstag) zahlen für Einzelfahrkarten und Tageskarten den halben Fahrpreis. Als Berechtigungsnachweis gilt ein Dokument, aus dem das Geburtsdatum des jeweiligen Kindes hervorgeht.

Jugendliche 15 < 21

Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (ab dem Tag des 15. Geburtstages) bis zum vollendenden 21. Lebensjahr (bis zum Tag vor dem 21. Geburtstag) zahlen für Einzelfahrkarten und Tageskarten den ermäßigten Fahrpreis. Als derartige ermäßigte Fahrkarten gelten jedoch nur ausdrücklich als solche gekennzeichneten Fahrkarten. Die Inanspruchnahme der Jugendermäßigung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Berechtigungsnachweis zulässig. Als Berechtigungsnachweise gelten die 4YOUCard des Landes Oberösterreich (auch die App), ein amtlicher Lichtbildausweis, ein gültiges Schüler-/Lehrlings-Ticket bzw. Jugendticket-Netz.

Senioren > 65

Senioren erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzelfahrkarten und Tageskarten zum ermäßigten Fahrpreis. Als Berechtigungsnachweis wird die ÖBB VORTEILSCARD Senior (auch als App) anerkannt. Die VORTEILSCARD Senior ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.

Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung (Behinderte, Schwer(kriegs)beschädigte, Blinde) zahlen gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises für Einzelfahrkarten und Tageskarten den halben Fahrpreis. Als Berechtigungsnachweis wird ein gültiger österreichischer Behindertenpass gemäß Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grades der Behinderung von mindestens 70% oder mit dem Vermerk: „Der/Die Inhaber/in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ oder ein Schwerkriegsbeschädigtenausweis der Serie C des Sozialministeriumservice mit dem Eintrag der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%. Als Berechtigungsnachweis gelten auch die neuen Behindertenpässe, dies sind Lichtbildausweise im Scheckkartenformat. Auf der Vorderseite sind die Personalien, Foto, Ausstellungs- Ablaufdatum und der Grad der Behinderung vermerkt. Auf der Rückseite stehen Zusatzeintragungen in Form von Piktogrammen, die auch für den öffentlichen Verkehr relevant sind. Zum Erhalt der Ermäßigung muss der vermerkte Grad der Behinderung wie bisher mindestens 70% betragen oder das Symbol auf der Rückseite angebracht sein bzw. für die Gewährung der Freifahrt von einer Begleitperson oder einem Assistenzhund müssen die entsprechenden Symbole aufgebracht sein.

Schwer(kriegs)beschädigte ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%, die einen Schwerkriegsbeschädigtenausweis der Serie C des Sozialministeriumservice mit der Eintragung "Unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Omnibussen“ vorweisen können, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf Straßenbahnen und auf Autobuslinien, die im Ortslinienverkehr betrieben werden.

Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson und/oder Assistenzhund

Folgende Personen können, unabhängig von der erworbenen Fahrkartenart eine Begleitperson und/oder einen Assistenzhund, die gleichzeitig dieselbe Beförderungsleistung in Anspruch nehmen, unentgeltlich mitnehmen: - Reisende mit Rollstuhl, - blinde Reisende und Schwer(kriegs)beschädigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70%, - sowie Personen, die im Berechtigungsnachweis den Vermerk „Der/die InhaberIn des Passes bedarf einer Begleitperson“ eingetragen haben. Der Zusatzeintrag im Behindertenpass gemäß §§40-47 BBG „Der/Die Inhaber/in des Behindertenpasses benötigt einen Assistenzhund“ berechtigt ebenfalls zur unentgeltlichen Beförderung des Assistenzhundes. Ebenso gelten die entsprechenden Symbole auf der neuen Scheckkarte, siehe im Bild. 

Alle Informationen finden sie in unseren aktuellen Tarifbestimmungen.

 

Familien

Ab 1. Juni 2020 gilt:

Regionalverkehr

Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (bis zum Tag vor dem 15. Geburtstag), sofern im Berechtigungsnachweis angeführt, werden in Begleitung eines Elternteiles mit Berechtigungsnachweis unentgeltlich befördert, wenn der eine Elternteil mit Kind bzw. mit mehreren Kindern gleichzeitig dieselbe Beförderungsleistung in Anspruch nimmt und der mitreisende Elternteil eine Einzelfahrkarte oder eine Tageskarte zum ermäßigten Fahrpreis löst. Reisen beide Elternteile mit, bezahlt der zweite Elternteil ebenfalls den ermäßigten Fahrpreis. Jedes mitreisende Kind ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (ab dem Tag des 15. Geburtstages), sofern im Berechtigungsnachweis angeführt, bezahlt den ermäßigten Fahrpreis. Die Regelung gilt sinngemäß auch für Groß-, Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie Kinderdorfmütter und -väter. Die Kinder müssen im Berechtigungsnachweis eingetragen sein.

Kernzonen

Bis zu drei Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (bis zum Tag vor dem 15. Geburtstag) werden in Begleitung beider Elternteile mit Berechtigungsnachweis unentgeltlich befördert, wenn beide Elternteile mit Kind bzw. mit mehreren Kindern gleichzeitig dieselbe Beförderungsleistung in Anspruch nehmen und einer der beiden mitreisenden Elternteile eine Einzelfahrkarte oder eine Tageskarte zum vollen Fahrpreis löst. Für den Fall, dass nur ein Elternteil mit mehreren Kindern gleichzeitig dieselbe Beförderungsleistung in Anspruch nimmt, erhöht sich bei sonst gleichen Bedingungen die Zahl der unentgeltlich beförderten Kinder auf vier. Jedes weitere Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (bis zum Tag vor dem 15. Geburtstag) bezahlt den halben Fahrpreis. Die Regelung gilt sinngemäß auch für Groß-, Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie Kinderdorfmütter und -väter. Die Kinder müssen im Berechtigungsnachweis eingetragen sein.

Tiere

Kleine, ungefährliche und in geeigneten Behältnissen untergebrachte lebende Tiere werden unentgeltlich mitbefördert. Für nicht in geeigneten Behältnissen mitbeförderte Hunde, die am Boden kurz an der Leine gehalten werden und einen bisssicheren Maulkorb tragen, wird für Einzelfahrkarten und Tageskarten der halbe Fahrpreis berechnet. Für Inhaber:innen von Jahreskarten, KlimaTickets (KlimaTicket OÖ und KlimaTicket Österreich) und Monatskarten gilt ab 01. Jänner 2023 eine kostenlose Mitnahmeberechtigung für einen großen Hund (für nicht geeignete Behältnisse). Ausgenommen hiervon ist der Schienenfernverkehr.
Entsprechend gekennzeichnete Assistenzhunde werden unentgeltlich und ohne Maulkorb mitbefördert. Als Assistenzhunde im Sinne des §§39a BBG werden Blindenführ-, Service- oder Signalhunde gesetzlich anerkannt.

Jobticket/Öffi-Ticket - das Pendlerpauschale

Seit dem 01. Juli 2021 kann der/die Arbeitgeber:in auch die Kosten eines Jobtickets/Öffi-Tickets für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (KlimaTicket OÖ) für ein öffentliches Verkehrsmittel für seine Arbeitnehmer:innen sozialabgaben- und sachbezugsfrei sowie ohne Lohnnebenkosten übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn-oder Arbeitsort gültig ist. Hierfür kann der/die Mitarbeiter:in das jeweilige Ticket (z. B. das KlimaTicket OÖ) selber bestellen. Er/Sie muss lediglich die Rechnung, die er/sie mit dem Ticket erhält, dem/der Arbeitgeber:in vorlegen.

Neuregelung seit 01. Jänner 2023
Seit 01. Jänner 2023 gibt es eine Änderung bzgl. Pendlerpauschale

Das Abgabenänderungsgesetz 2022 bestimmt, dass das Pendlerpauschale ab 2023 nur noch um den Wert des Öffi-Tickets (z. B. KlimaTicket OÖ) reduziert wird und es nicht zu einem gänzlichen Entfall kommt.
Das bedeutet, es kommt lediglich zu einer Reduzierung, aber nicht mehr zum Entfall der Pendlerpauschale.
Mit dem Brutto-Netto-Rechner kann man die Reduzierung der Pendlerpausche bei Zuzahlung durch den/die Arbeitgeber:in berechnen.

 

Weiterführende Links:
Das „Öffi-Ticket“ - WKO.at
Kostenübernahme für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber - bmf.gv.at